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Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
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Verkaufs-
und Lieferbedingungen |
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Für
sämtliche Verkäufe sind, sofern nicht ausdrücklich
andere Vereinbarungen getroffen sind, folgende Bediungungen
maßgebend:
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1. |
In allen
Fällen erfolgt die Sendung auf Rechnung und Gefahr
des Bestellers bzw. des Empfängers, auch wenn
der Preis frei Bestimmungsstation vereinbart ist.
Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. |
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2. |
Beanstandung wegen Gewicht, Stückzahl,
Qualität usw. der Ware, gleichviel, ob erkennbare
oder verborgene Mängel in Betracht kommen, können
nur innerhalb 9 Tagen nach Empfang der Sendung schriftlich
geltend gemacht werden. Das gilt auch bei ausdrücklicher
Garantieübernahme für die Güte der
Ware oder bei Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft. |
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3. |
Bei begründeten, rechtzeitig
erhobenen, Einwendungen behalten wir uns vor, für
solche Stücke, die nachweislich fehlerhaft sind,
gegen Rückgabe der noch im Zustand der Anlieferung
befindlichen Waren kostenfreien Ersatz ab Werk zu
liefern, und zwar in gleicher Form, wie zuerst bestellt.
Jede weitere Verbindlichkeit und etwaige Ansprüche
auf Vergütung von Schäden, Arbeits-löhnen,
Transportkosten, Frachtauslagen, Verzugsstrafen und
dergleichen lehnen wir ausdrücklich ab. |
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4. |
Von uns genannte Liefertermine
sind stets unverbindlich, soweit nicht schriftlich
Gewähr für die Einhaltung von uns übernommen
wird. Verzugsstrafen oder sonstige Schadensersatzansprüche
wegen verzögerter Lieferung sind ausge-schlossen. |
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5. |
Alle gelieferten Waren bleiben
bis zur restlichen Bezahlung unser Eigentum, und zwar
auch dann, wenn die betroffene Kaufpreisforderung
oder Neben-forderung, insbesondere für Zinsen,
Diskont und Auslagen, durch Saldoeinziehung und Anerkennung
des Saldos untergehen sollte. Das vor-behaltene Eigentum
gilt dann als Sicherung für die Forderung auf
den Saldo. Der Käufer ist jedoch berechtigt,
die Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang
zu veräußern. Wird die Ware seitens des
Käufers an einen Dritten ausgeliefert oder unsererseits
im Auftrag des Käufers an einen Dritten gesendet,
so tritt hierdurch unser Käufer die ihn aus dem
Weiterverkauf gegen den Dritten zustehende Forderung
bis zur Höhe unseres Rechnungsbetrages ab. Der
Anspruch unseres Käufers gegen seinen Anspruch
auf den Kaufpreis geht von selbst auf uns über
in der Weise, dass uns der Kaufer (seinerseits unwiderruflich)
bauftragt und bevollmächtigt den Kaufpreis von
seinem Abnehmer als unserer offener oder stiller Stellvertreter
für uns einzuziehen. Er verkauft also die mit
Eigentumsvorbehalt belastete Ware, wenn auch in seinem
Namen, so doch für unsere Rechnung. Alle mit
Bezug auf die Einziehung der Kaufpreisforderung abgegebenen
rechtsgeschäftlichen Erklärungen gelten
für uns als gegeben und wir sind berechtigt,
dem uns auf Verlangen zu benennenen Abkäufer
entsprechende Mitteilung zu machen und Anweisung zu
erteilen. Soweit die von uns gelieferte Ware vor der
Bezahlung be- oder verarbeitet wird, wird die Be-
oder Verarbeitung für uns vorgenommen. Der Käufer
ist verpflichtet, uns von der Pfändung oder sonstigen
Einschränkungen unseres Eigentums jeweils sofort
zu benachrichtigen. |
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6. |
Wenn unsere Abnehmer nicht Vollkaufleute
im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, gelten die
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über Nebengeschäfte
unter Vollkaufleuten als vereinbart. |
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7. |
Erfüllungsort für Lieferung
und Zahlung ist Spenge, Gerichtsstand für beide
Teile ist Herford. |
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8. |
Alle Aufträge auf Grund unseres
Angebots gelten als Grund dieser Bedingungen gegeben
und übernommen. Kauf- oder Spezifikationss-begingungen
des Käufers, die nicht ausdrücklich im Einzelfalle
schriftlich von uns anerkannt sind, haben für
uns keine rechtsverbindliche Kraft, auch wenn ihnen
nicht ausdrücklich widersprochen ist, vielmehr
bleiben unsere Bedingungen maßgebend. Vorstehende
Bedingungen gelten ohne weiteres auch für spätere
Aufträge, soweit nicht andere Bedingungen vereinbart
sind. Gedruckte Lieferungsbedingungen des Käufers
werden nicht anerkannt, auch wenn sie soweit mit vorstehenden
Bedingungen nicht im Widerspruch stehen. |
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9. |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages unwirksam oder undurchführ-bar sein
oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar
werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages
im übrigen unberührt. An die Stelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung
am nächsten kommen, die die Vertragsparteien
mit der unwirk-samen bzw. undurchführbaren Bestimmung
verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag
als lückenhaft erweist. |
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